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OP - ja oder nein? Was Sie zur Zweitmeinung wissen sollten


Bild: Christin Klose/dpa-tmn

«Muss die OP, die mir meine Ärztin ans Herz legt, wirklich sein?» Wer vor dieser Frage steht, kann durch das Einholen einer Zweitmeinung bei einem anderen Spezialisten mehr Klarheit gewinnen. 

Dieser Termin soll Patientinnen und Patienten dabei helfen, die richtige Entscheidung zu treffen, so die Verbraucherzentrale. Plus: Zweitmeinungen sollen unnötige Operationen verhindern. 

Letztere kommen den Krankenkassen teuer zu stehen. Eine Sparmaßnahme, die Bundesgesundheitsministerin Nina Warken (CDU) daher plant, ist das verpflichtende Einholen einer Zweitmeinung vor bestimmten OPs. 

Welche Rechte haben Patientinnen und Patienten derzeit rund um die ärztliche Zweitmeinung? Ein Überblick. 

Was hat es mit dem Zweitmeinungsverfahren auf sich? 

Geht es um bestimmte Eingriffe, haben gesetzlich Versicherte Anspruch auf ein geregeltes Zweitmeinungsverfahren. Heißt: Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen die Kosten dafür, dass man einen weiteren Spezialisten aufsucht und sich dort beraten lässt. Dazu zählen unter anderem folgende Eingriffe: 

  • Mandeloperationen
  • Hüftgelenkersatz
  • Kniegelenkersatz
  • Gebärmutterentfernungen
  • Gallenblasenentfernungen
  • Eingriffe an der Wirbelsäule

Alle Eingriffe, bei denen das Zweitmeinungsverfahren greift, sind in der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) aufgelistet. 

Für das Zweitmeinungsverfahren gelten klare Regeln. So müssen Ärzte, die einen bestimmten Eingriff empfehlen, ihre Patienten darauf hinweisen, dass sie eine Zweitmeinung einholen können. Das muss mindestens 10 Tage vor dem OP-Termin geschehen. 

Wie findet man einen Arzt oder eine Ärztin für die Zweitmeinung? 

Wer als Patient dieses Angebot nutzen möchte, kann sich dann auf die Suche nach einem sogenannten Zweitmeiner begeben. Es gilt dabei das Prinzip der freien Arztwahl. 

Allerdings kommt nicht jeder Arzt oder jede Ärztin für das Zweitmeinungsverfahren infrage. Er oder sie muss besonders qualifiziert und unabhängig von wirtschaftlichen Interessen sein, heißt es auf dem Portal «gesund.bund.de». 

Heißt: Eine Ärztin, die in derselben Praxis oder Klinik arbeitet, wie der erste Arzt, kommt nicht infrage. Und er oder sie darf auch nicht in der Klinik arbeiten, in der die OP durchgeführt werden soll. 

Die «Arztsuche Zweitmeinung» des Patientenservice «116117.de» hilft dabei, Ärztinnen und Ärzte zu finden, die für das Verfahren zugelassen sind. 

Kann ich auch bei anderen Eingriffen eine Zweitmeinung bekommen?

Möglicherweise. Am besten nimmt man dafür Kontakt zu seiner Krankenkasse auf. Die Kassen können nämlich auf freiwilliger Basis die Kosten für Zweitmeinungen zu anderen Eingriffen übernehmen - etwa, wenn man die Diagnose Krebs bekommen hat.

Die Kassen kooperieren für solche Zweitmeinungen teilweise mit Onlineportalen oder vermitteln eigene Spezialisten. Unter Umständen können Zweitmeinungen, die man auf diesen Wegen erhält, aber von Geschäftsinteressen beeinflusst sein, warnt die Verbraucherzentrale. 

So können die kooperierenden Portale und Gutachter dazu neigen, per se von teuren Eingriffen abzuraten. Die Verbraucherschützer raten daher: gezielt bei der Kasse nachfragen, warum die Gutachter zur Beurteilung dieser speziellen Behandlung besonders qualifiziert sind. 

Wie läuft ein Zweitmeinungstermin ab? 

Untersuchungen werden in aller Regel nicht durchgeführt. Arzt oder Ärztin stützt sich für die Einschätzung auf die Befunde, Untersuchungsergebnisse und Laborwerte, die bereits vorhanden sind.

Als Patient sollte man also dafür sorgen, dass diese Dokumente vorliegen. Etwa, indem man sie bei der ersten Arztpraxis anfordert und mitbringt - oder sicherstellt, dass sie in der elektronischen Patientenakte (ePA) hinterlegt sind. 

Man kann den Zweitmeinungsarzt am Ende übrigens bitten, die Einschätzung schriftlich zusammenzufassen. Der letzte Schritt liegt dann bei Patient oder Patientin: eine Entscheidung für oder gegen die OP treffen. Möchte man auf den Eingriff verzichten, kann man einen bereits vereinbarten Termin wieder absagen, so die Verbraucherzentrale.


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(15.04.2026)


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